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Ich berate und vertrete Sie in allen Bereichen des Verkehrsrechtes.

Zum Verkehrsrecht gehört zum einen das Verkehrszivilrecht und umfasst dabei die Abwicklung von Verkehrsunfällen, die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Sachmängelhaftung bei einem Neu- oder Gebrauchtwagenkauf, die Durchsetzung von Garantieansprüchen gegen den Hersteller, die Sachmängelhaftung aufgrund durchgeführter KFZ-Reparaturen und schließlich die Abwicklung von KFZ-Leasingverträgen.

Zum anderen verteidige ich Sie in allen Bereichen des Verkehrsstraf und- Ordnungswidrigkeitenrechtss. Von immer größerer Bedeutung ist Ihre notwendige Vertretung in Fragen des Fahrerlaubnisrechtes gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde.

Jeder Verkehrsteilnehmer kann in einen Verkehrsunfall verwickelt werden, unabhängig davon, ob er als Fußgänger, Fahrradfahrer, Motorradfahrer oder Führer eines Kraftfahrzeugs betroffen ist. In diesen Angelegenheiten berate und vertrete ich Ihre Interessen gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Dazu gehören zum einen die Klärung der Haftung sowie die Durchsetzung der einzelnen Schadenspositionen.

An dieser Stelle muss auf zwei wichtige Punkte hingewiesen werden. Der Geschädigte ist der Herr des Verfahrens. Der Geschädigte kann einen unabhängigen Sachverständigen mit der Begutachtung seines Fahrzeuges beauftragen, soweit es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt. Der Geschädigte kann die Werkstatt seines Vertrauens mit der Reparatur beauftragen und muss sich nicht auf einen Kooperationspartner der gegnerischen Versicherung verweisen lassen.

Damit Ihre Ansprüche gesichert werden können, empfiehlt es sich von Anfang an einen Verkehrsrechtsanwalt mit der Regulierung Ihrer Schadensersatzansprüche zu beauftragen, wobei die Kosten des Rechtanwaltes regelmäßig auch von der Versicherung Ihres Unfallgegners bezahlt werden. Es ist also noch nicht einmal notwendig, dass Sie über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen.

Neben dem eigentlichen Fahrzeugschaden (Reparaturschaden oder Totalschaden) stehen Ihnen noch zahlreiche andere Schadensersatzpositionen gegen den Versicherer des Unfallgegners zu. Dazu gehören die Geldmachung von Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Wiederbeschaffung oder die Dauer der Reparatur, eine merkantile oder technische Wertminderung, Ab-und Anmeldekosten und Kosten für Kennzeichen im Falle der Ersatzbeschaffung sowie eine allgemeine Unkostenpauschale.

Im Falle der Verletzung des Fahrzeugführers oder der Insassen müssen Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden, dessen Höhe sich natürlich nach dem Umfang der Verletzung und der Dauer der Heilbehandlung richtet. Der Haushaltsführungsschaden, die Heilbehandlungskosten, soweit diese nicht von Sozialversicherungsträgern getragen werden, die Fahrtkosten zu den ärztlichen Heilbehandlungen und ein evtl. entstandener Verdienstentgang bei Arbeitnehmern oder ein Gewinnentgang bei einer Selbstständigkeit müssen ebenfalls durchgesetzt werden.

Ich verteidige Sie in allen Bereichen des Verkehrsstrafrechtes. Dazu gehören Fälle der fahrlässigen Körperverletzung, fahrlässigen Tötung, fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs, fahrlässige Trunkenheit im Verkehr oder aber auch des unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Es empfiehlt sich, möglichst bald anwaltlich beraten und verteidigen zu lassen, bevor man selbst irgendwelche Einlassungen gegenüber der ermittelnden Polizeibehörde abgibt. Jeder Beschuldigte hat das Recht, zu schweigen und sich zunächst anwaltlich beraten zu lassen.

Der Straßenverkehr wird nicht nur durch die Polizeibehörden, sondern auch immer mehr von kommunalen Zweckverbänden kontrolliert. Die Fälle der Geschwindigkeits- und Abstandsverstöße nehmen daher deutlich zu. Neben Geldbußen drohen bei groben Verkehrsverstößen auch sogenannte Regelfahrverbote.

Die Kosten der Verteidigung in Fällen des Verkehrsordnungswidrigkeiten bzw. Verkehrsstrafrechts werden regelmäßig von einer Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen, soweit nicht eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat erfolgt.

Kauft ein Verbraucher von einem Händler bzw. Unternehmer einen Neu- oder Gebrauchtwagen, so haftet dieser für die Mängel des Fahrzeuges, dies bestimmt die gesetzlich verankerte Sachmängelhaftung. Darüber hinaus bestehen bei einem Neuwagenkauf Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller und teilweise bei einem Gebrauchtwagenkauf Ansprüche aufgrund einer Gebrauchtwagengarantie. Aber auch bei Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Verbraucher können Ansprüche bestehen, falls dieser einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Ich berate Sie hinsichtlich der Ihnen zustehenden Ansprüche aus der Sachmängelhaftung und den Garantieansprüchen sowie der in der Sachmängelhaftung vorgeschriebenen Vorgehensweise, insbesondere unter Beachtung des Rechts des Verkäufers auf Nachbesserung.

In der Regel gibt es zwei Arten von Leasingverträgen, das sogenannten Restwertleasing und das Kilometerleasing. Bei Beendigung des Leasingvertrages versucht der Leasinggeber aufgrund vorhandener Beschädigungen oder Mängel des Leasingfahrzeuges Ansprüche gegen den Leasingnehmer durchzusetzen. Ich berate Sie hinsichtlich der Voraussetzungen dieser Schadensersatzansprüche, um hier die Höhe evtl. Zahlungen durch Sie zu minimieren. Auch beim Restwertleasing muss beachtet werden, inwieweit der Leasinggeber seiner Verpflichtung nachkam, das Leasingobjekt bestmöglichst zu verwerten.

Ständig im Wandel ist das Fahrerlaubnisrecht durch geänderte Rechtslage und Rechtsprechung. Führerscheinmaßnahmen durch die Fahrerlaubnisbehörde werden zum einen ergriffen aufgrund der neuen Punktereform. Zum anderen wird die Fahrerlaubnis dann in Frage gestellt, sobald ein Führerscheininhaber mit Alkohol oder Drogen auffällig wird. Verstärkt wird auch gegen ältere Personen vorgegangen, soweit diese in irgendeiner Art und Weise im Straßenverkehr auffällig werden. In all diesen Fällen besteht bereits Beratungsbedarf dann, wenn jemand im Straßenverkehr auffällig wird, damit man die notwendigen Vorkehrungen treffen kann, bevor die Fahrerlaubnisbehörde Ihrerseits Maßnahmen ergreift.

Der Tätigkeit Versicherungsrecht umfasst die Beratung bei Ansprüchen gegen den eigenen Vollkaskoversicherer. Aber auch gegenüber dem eigenen Haftpflichtversicherer kann Beratungsbedarf bestehen, wenn diese aufgrund einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers Regressansprüche geltend macht. Obliegenheitsverletzungen können bestehen bei Fahrten oder Alkohol-und Drogeneinfluss, Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie unerlaubten Entfernen vom Unfallort.