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Der Winter steht wieder von der Tür

20.09.2016

Optimale Bereifung ist Pflicht den in der Haftpflichtversicherung hat die Benutzung von Sommerreifen auf Schnee erhebliche Auswirkungen, da es hier zu einer Mithaftung des Geschädigten kommen kann. Diese kann sich zunächst aus der erhöhten Betriebsgefahr des Fahrzeughalters (§ 7 StVG) ergeben. Die Betriebsgefahr stellt diejenige Gefahr dar, die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden ist. Wird diese durch besondere unfallursächliche Umstände erhöht, kann dies zu einer Mithaftung des Halters führen, auch wenn der Unfallgegner durch ein eigenes Verschulden den Unfall verursacht hat. Nach einer Entscheidung des AG Trier (zfs 1987, 162) kommt es zu einer Mithaftung von 20 %, wenn das Fahrzeug mit Sommerreifen auf Schnee bei einem Ausweichmanöver, das der Unfallverursacher zu vertreten hat, ins Schleudern gerät und dabei verunglückt. Auch der Verschuldensmaßstab des Fahrers (§ 18 StVG) kann zu einer Mithaftung führen, da ein objektiver Verstoß gegen § 2 Abs. 3 a StVO bei der Benutzung von Sommerreifen auf Schnee vorliegt. Dieser objektive Verstoß führt zu einer Verschuldensvermutung, wobei dem Fahrer eine Entlastungsmöglichkeit geboten ist. Abzustellen ist also darauf, ob die Gefahrensituation für den Durchschnittsfahrer erkennbar war. Nur wenn dies verneint wird oder nachgewiesen werden kann, dass die Benutzung der Sommerreifen für den Unfall nicht kausal war, kommt es nicht zur Mithaftung.

Wenns kracht beim Parken

24.06.2016

Der Traum eines jeden Autofahrers ist richtig einparken zu können. Besonders in Querparklücken ist das für viele auch nach einigen Jahren Fahrerfahrung immer noch harte Arbeit. Elektronischen Einpark-Assistenten verkaufen sich aus diesem Grund sehr gut als Sonderausstattung bei Neuwagen. Sollte es trotzdem einmal krachen wir sind für da und beraten Sie ausführlich im Schadensfall.

Recht rund um die Ampel

14.04.2016

Je nachdem, wie lange die Ampel beim Überfahren bereits rot war, fallen unterschiedliche Bußgelder an. Hier unterscheidet man zwischen „qualifizierten“ und dem „einfachen“ Rotlichtverstoß. So kann bis zu 360 € Strafe, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot drohen. Da es oft vorkommt, das Bußgeldbescheide falsch sind lohnt es sich oft den Bescheid prüfen zu lassen.